Sein Anwendungsbereich ist auf ehrverletzende Äußerungen begrenzt. Demnach ist ein Anspruch auf Unterlassung nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder persönlichkeitsrechtsverletzenden Werturteilen gegeben.
Werturteile sind grds. vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst. Somit muss bei einem Werturteil als beanstandete Äußerung eine Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Schutz der Ehre als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stattfinden. Wird dagegen eine Tatsachenbehauptung beanstandet, muss deren Wahrheitsgehalt überprüft werden.
Je schwerer der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch eine Äußerung ist, desto höher liegen die Erfolgschancen der Unterlassungsklage. Zudem gilt, dass die Meinungsfreiheit in dem Moment hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktritt, in dem eine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung vorliegt.
Welche Voraussetzungen müssen für den Unterlassungsanspruch wegen Verleumdung und Beleidigung erfüllt werden?
Um einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können und damit zusammenhängend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dreh- und Angelpunkt der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist das Erfordernis einer Wiederholungsgefahr.
Weitere Links zum Thema